Es liegt damit objektiv ein rechtswidriger Angriff vor, der dem Beschuldigten als Angegriffenen grundsätzlich ein Abwehrrecht verlieh. Es stellt sich aber die Frage, ob der Angriff im Zeitpunkt des Faustschlages des Beschuldigten, als der Faustschlag des Privatklägers mithin schon erfolgt war, noch im Gange war oder noch unmittelbar drohte. Vorliegend gibt es zwar keinen konkreten Hinweis darauf, dass weitere Schläge des Privatklägers zu befürchten gewesen wären. So sprach keiner der Beteiligten davon, dass der Privatkläger ausgeholt oder im Begriff gewesen sei, ein zweites Mal zuzuschlagen.