22 12.2 Mit seinem Faustschlag griff der Privatkläger den Beschuldigten in seiner körperlichen Integrität an, als unmittelbare Reaktion auf die Beleidigung durch den Beschuldigten als Fettsack, der ihm nicht nachrennen könne. Durch diese Provokation war der Angriff aber weder gerechtfertigt, noch absichtlich durch den Beschuldigten herbeigeführt – aber doch durch ihn mitverschuldet – worden. Es liegt damit objektiv ein rechtswidriger Angriff vor, der dem Beschuldigten als Angegriffenen grundsätzlich ein Abwehrrecht verlieh.