15 StGB). Subjektiv setzt Notwehr schliesslich voraus, dass der Täter die Abwehrhandlung bewusst und gewollt zum Zwecke der Abwehr eines Angriffes vorgenommen hat. Die von der abwehrenden Person vorgenommene Handlung muss also mit Verteidigungswille erfolgt sein (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N. 37 zu Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, liegt ein sogenannter Notwehrexzess vor. Diesfalls ist nach Art. 16 Abs. 1 aStGB eine obligatorische Strafmilderung nach freiem Ermessen vorzunehmen (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N. 2 zu Art. 16 StGB). Ein Notwehrexzess ist gemäss Art.