Die Abwehr muss erforderlich (Subsidiarität) und verhältnismässig sein. Subsidiär ist die Handlung, wenn das mildeste unter denjenigen Abwehrmitteln angewandt wird, welche den Angriff mit Sicherheit sofort beenden. Somit können recht massive Mittel benutzt werden, wenn andere gleich sicher und schnell wirkende Mittel nicht zur Verfügung stehen (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N. 31 zu Art. 15 StGB). Das angegriffene und das durch die Abwehr beeinträchtigte Rechtsgut dürfen zudem nicht in einem krassen Missverhältnis zueinander stehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.; NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N. 34 f. zu Art. 15 StGB).