Die Notwehrhandlung ist nur in einer den Umständen angemessenen Weise zulässig. Massgeblich sind dabei etwa die Schwere des Angriffs, die bedrohten Rechtsgüter, die Art der Abwehrmittel und ihre konkrete Verwendung. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N. 29 zu Art. 15 StGB mit Hinweisen). Die Abwehr muss erforderlich (Subsidiarität) und verhältnismässig sein.