Hat der Angegriffene die Notwehrlage zwar nicht absichtlich herbeigeführt, aber durch sein Verhalten doch mitverschuldet, so kann je nach den Umständen das Notwehrrecht des Angegriffenen uneingeschränkt bestehen bleiben oder eingeschränkt sein. Ist es eingeschränkt, so ist die noch zulässige Abwehr im Vergleich zur sonst zulässigen begrenzt und kann eine bestimmte Abwehrhandlung, die bei uneingeschränktem Notwehrrecht noch angemessen wäre, unzulässig und damit als Notwehrexzess zu qualifizieren sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2014 vom 13. Januar 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Notwehrhandlung ist nur in einer den Umständen angemessenen Weise zulässig.