21 führt, um den Angreifer unter diesem Deckmantel etwa zu töten oder zu verletzen, liegt eine sog. Absichtsprovokation vor, bei welcher gemäss Bundesgericht Art. 15 aStGB nicht zu Anwendung gelangt. Hat der Angegriffene die Notwehrlage zwar nicht absichtlich herbeigeführt, aber durch sein Verhalten doch mitverschuldet, so kann je nach den Umständen das Notwehrrecht des Angegriffenen uneingeschränkt bestehen bleiben oder eingeschränkt sein.