Es müssen jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sein, die eine Verteidigung nahe legen. Solche Anzeichen liegen namentlich vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können (vgl. NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N. 18 zu Art. 15 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2009 vom 21. Januar 2010 E. 2.3). Wird der Angriff absichtlich herbeige-