16 Abs. 2 aStGB). Damit eine Handlung als Notwehr qualifiziert werden kann, bedarf es zunächst einer Notwehrlage, d.h. eines unmittelbaren und unrechtmässigen Angriffs. Ob eine Notwehrsituation vorliegt, wird ex post bestimmt (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N. 9 zu Art. 15 StGB). Als unmittelbar bezeichnet man den Angriff, sobald die Rechtsgutverletzung entweder bereits im Gange, also gegenwärtig ist und noch andauert, oder aber unmittelbar droht. Die Bedrohung durch einen Angriff ist unmittelbar, wenn sie aktuell und konkret ist. Es müssen jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sein, die eine Verteidigung nahe legen.