12. Notwehr und Notwehrexzess 12.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 Abs. 1 aStGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 aStGB, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 aStGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 aStGB).