Zum anderen wird vorliegend nicht einfach aufgrund der abstrakten Gefährlichkeit der Tathandlung auf Eventualvorsatz geschlossen. Vielmehr treten insbesondere mit der Heftigkeit des Schlages, der eklatanten körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten sowie der sichtlich starken Alkoholisierung des Privatklägers weitere Umstände hinzu, die in ihrer Gesamtheit auf die Inkaufnahme einer schweren Verletzung im Sinne von Art. 122 aStGB schliessen lassen. Der subjektive Tatbestand der schweren Körperverletzung ist damit erfüllt.