Der Beschuldigte hat die schweren Verletzungen damit auch in Kauf genommen. An diesem Schluss vermag der von der Verteidigung in diesem Zusammenhang erwähnte Bundesgerichtsentscheid (Urteil 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016) nichts zu ändern. Zum einen ging es dort nicht um einen Faustschlag mit anschliessendem Sturz, sondern um einen Kopfstoss, welcher gemäss Bundesgericht nicht generell abstrakt geeignet sei, schwere Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 aStGB zu verursachen. Zum anderen wird vorliegend nicht einfach aufgrund der abstrakten Gefährlichkeit der Tathandlung auf Eventualvorsatz geschlossen.