104, Z. 135, wo der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum des Privatklägers angab, dieser habe seine Reaktion nicht erwartet). Unter diesen Umständen zeigte der Beschuldigte mit seinem wuchtigen Schlag seine Gleichgültigkeit darüber, dass der Privatkläger dadurch, wie auch für den Beschuldigten vorauszusehen war, unkontrolliert und ungebremst zu Boden stürzt und dabei schwere Verletzungen erleidet. Der Beschuldigte hat die schweren Verletzungen damit auch in Kauf genommen.