Trotz des unmittelbar vorausgegangenen, allerdings ungleich schwächeren Faustschlags des Privatklägers, hatte dieser nicht zuletzt aufgrund seines Zustandes keine Chance, die unmittelbare und unerwartet heftige Reaktion des Beschuldigten abzuwehren oder auch nur ansatzweise aufzufangen, was der Beschuldigte wusste (vgl. pag. 104, Z. 135, wo der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum des Privatklägers angab, dieser habe seine Reaktion nicht erwartet).