20 ten bereits bei der vorausgegangenen verbalen Auseinandersetzung aufgefallen war – namentlich in punkto Reaktion und Koordination deutlich überlegen. Trotz des unmittelbar vorausgegangenen, allerdings ungleich schwächeren Faustschlags des Privatklägers, hatte dieser nicht zuletzt aufgrund seines Zustandes keine Chance, die unmittelbare und unerwartet heftige Reaktion des Beschuldigten abzuwehren oder auch nur ansatzweise aufzufangen, was der Beschuldigte wusste (vgl. pag.