auf die erhöhte Sturzgefahr bei Betrunkenen hinwies). Der Vorinstanz ist damit zuzustimmen, dass angesichts der konkreten Tatumstände der Eintritt von schweren Verletzungen durch einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht ohne weiteres möglich und das entsprechende Risiko sogar hoch war. Darüber musste sich auch der Beschuldigte, der damals ziemlich nüchtern war, im Klaren gewesen sein. Entsprechend war er auch nicht überrascht darüber, dass der Privatkläger als Folge des Schlages zu Boden stürzte und dort liegen blieb.