Die bleibenden körperlichen Einschränkungen des Privatklägers sind damit keineswegs Folge eines ungewöhnlichen, äusserst unglücklichen Tatverlaufs, sondern es war aufgrund des heftigen Faustschlages mit anschliessendem unkontrolliertem Kopfaufprall damit zu rechnen. Es ist denn auch allgemein bekannt und musste auch dem Beschuldigte bewusst sein, dass ein heftiger Schlag gegen den Kopf oder ein dadurch bewirkter unkontrollierter Aufprall dieses sehr empfindlichen Körperteils zu schweren bleibenden Schäden führen können bzw. es ausschliesslich vom Zufall abhängt, ob solche Verletzungen eintreten.