_ beschrieb die Anosmie als bekannte Komplikation nach einem sogar nur banalen Schädelhirntrauma (pag. 26). Die bleibenden körperlichen Einschränkungen des Privatklägers sind damit keineswegs Folge eines ungewöhnlichen, äusserst unglücklichen Tatverlaufs, sondern es war aufgrund des heftigen Faustschlages mit anschliessendem unkontrolliertem Kopfaufprall damit zu rechnen.