aStGB und damit den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung als erfüllt, was vorliegend auch nicht mehr umstritten ist. Dr. med. N.________ hielt in ihrem Bericht vom 8. September 2016 fest, dass je nach Heftigkeit des Hirn- bzw. Kopfaufpralles die vom Privatkläger erlittenen Kopfverletzungen häufig Ursachen von bleibenden Schädigungen sind und lebensbedrohlich sein können (pag. 36). Dr. med. Q.________ beschrieb die Anosmie als bekannte Komplikation nach einem sogar nur banalen Schädelhirntrauma (pag.