Daneben war er vom 3. bis 17. August 2014 zu 100% und ab dem 18. August bis 31. Dezember 2014 zu 50% arbeitsunfähig. Der Schlag des Beschuldigten hatte für den Privatkläger neben den unmittelbar erlittenen Verletzungen und den entsprechenden Schmerzen gleich mehrere gesundheitliche Beeinträchtigungen zur Folge, die sein Leben nachhaltig und dauerhaft in erheblichem Ausmass einschränken und weiterhin einschränken werden. Im Verbund all dieser Elemente erachtet die Kammer die Generalklausel gemäss Art. 122 Abs. 3 aStGB und damit den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung als erfüllt, was vorliegend auch nicht mehr umstritten ist.