11.3 Der Privatkläger war nicht in Lebensgefahr. Durch den Schlag des Beschuldigten sackte er zusammen und schlug unvermittelt und unkontrolliert mit dem Hinterkopf auf dem Boden auf. Dabei erlitt er als Primärverletzungen eine Rissquetschwunde am Hinterkopf, ein Lidhämatom, eine Schädelfraktur am Hinterkopf sowie kleine