Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlags und die Verfassung des Opfers (Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.3 mit Hinweisen und E. 2.3.4, eventualvorsätzliche schwerer Körperverletzung als Folge eines wuchtigen, für das körperlich unterlegene Opfer unerwarteten Schlags, woraufhin dieses rückwärts auf dem Boden aufschlug;