Insbesondere kann eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten könnten, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung rechtfertigen. So z.B. BGE 101 IV 381, 382: Schädelbruch verbunden mit teilweisem Gehörverlust und Ohrensausen 18 sowie verschiedenen Schnittwunden im Gesicht, deren Heilung nicht gesichert war (BSK StGB- Roth/Berkemeier, Art. 122 N 20-21).