Zu berücksichtigen sind unter dieser Generalklausel insb. eine lange Dauer des Spitalaufenthalts und der (vollen oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, weiter der Grad und die Dauer der Invalidität sowie nicht zuletzt auch die erlittenen Schmerzen (Stratenwerth/Jenny/Bommer, BT/17, § 3 N 41; Trechsel et al., Kommentar3, Art. 122 N 9). So kann, wenn zwar nicht direkt eine bleibende Arbeitsunfähigkeit oder eine irreversible gesundheitliche Beeinträchtigung i.S.v.