stand von Art. 122 Abs. 3 aStGB verwiesen werden (vgl. pag. 344, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Mit dieser Generalklausel [Art. 122 Abs. 3 StGB] sollen Fälle erfasst werden, welche den unter Abs. 2 beispielhaft aufgezählten Beeinträchtigungen hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer Auswirkungen ähnlich sind (Donatsch, III9, 40; Schubarth, Kommentar, Art. 122 N 23).