Der Privatkläger sackte aufgrund des wuchtigen und heftigen Schlages zusammen, schlug mit dem Hinterkopf auf dem Boden auf und blieb liegen. Als Folge des Schlages und des darauffolgenden Aufpralls erlitt der Privatkläger eine Rissquetschwunde am Hinterkopf, ein Lidhämatom, eine Schädelfraktur am Hinterkopf sowie kleine Hirnblutungen frontal rechts. Als Folgeschäden des Vorfalls resultierten, bis heute anhaltend, der Verlust des Geruchssinns, Gleichgewichtsstörungen, posttraumatische Migräne und posttraumatischer Lagerschwindel. III. Rechtliche Würdigung