Dieser Schluss, die entsprechenden Diagnosen sowie die Tatsache, dass die Verletzungen als bleibend anzusehen sind, sind durch das mittlerweile vorliegende IV-Gutachten zusätzlich validiert worden. Es trifft zwar zu, dass im neuropsychologischen Teilgutachten erwähnt ist, die (schon vor dem Vorfall bestehenden) Seheinschränkungen würden ebenfalls Phasen von Schwindel und Kopfschmerzen auslösen (S. 6 des Teilgutachtens).