35 f.). Aufgrund dieser ärztlichen Einschätzungen steht ausser Zweifel, dass auch die in der Anklageschrift erwähnten Folgeschäden (Verlust des Geruchssinns, Gleichgewichtsstörungen, posttraumatische Migräne, posttraumatischer Lagerungsschwindel) auf den Schlag des Beschuldigten, den dadurch herbeigeführten Sturz und die dabei entstandenen Verletzungen zurückzuführen sind. Dieser Schluss, die entsprechenden Diagnosen sowie die Tatsache, dass die Verletzungen als bleibend anzusehen sind, sind durch das mittlerweile vorliegende IV-Gutachten zusätzlich validiert worden.