Beim Privatkläger sei es zu einer Hirnkontusion und im Rahmen der Scherverletzung des Gehirns zu einem Abriss der Geruchsnervenfasern oberhalb der Nase (mit folgender Anosmie), einer Kontusion des Innenohres (mit folgendem persistierendem Lagerungsschwindel und Drehschwindel) und einer Kontusionsblutung im Rahmen des Hirnaufpralls (mit folgender posttraumatischer Migräne) gekommen (pag. 35 f.).