23, 36 und 39). Diese unmittelbaren Verletzungen aus dem Schlag des Beschuldigten und dem darauffolgenden Sturz, bei denen nach damaliger Einschätzung von Dr. G.________ noch nicht von bleibenden Schäden auszugehen war, sind damit erstellt. Aufgrund der Rissquetschwunde und der Schädelfraktur am Hinterkopf ist davon auszugehen, dass der Privatkläger zusammensackte und dann unkontrolliert und unvermittelt mit dem Hinterkopf auf dem harten Boden aufschlug. Weiter geht aus den entsprechenden Arztberichten hervor, dass der Privatkläger als Folge des Vorfalls vom 3. bis 17. August 2014 zu 100% (pag.