Dem zuhanden der Staatsanwaltschaft erstatteten Arztbericht vom 25. April 2016 (pag. 19 f.) zufolge zeigte sich beim Privatkläger eine Rissquetschwunde am Hinterkopf von ca. 2 cm Länge und ein Lidhämatom linksseitig. In der am Folgetag durchgeführten Computertomografie wurden zudem eine Schädelfraktur am Hinterkopf sowie der Verdacht auf eine kleine Hirnblutung im Stirnlappen festgestellt. Der Verdacht auf eine kleine Hirnblutung bestätigte sich dann, wie späteren ärztlichen Berichten entnommen werden kann (pag. 23, 36 und 39).