Die Art und Weise, wie der Beschuldigte über seine Tat spricht, bestätigt, dass er nicht aus Bestürzung oder Aufregung über den Schlag des Privatklägers handelte. Entsprechend zeigte er auch nach dem Schlag keine Anzeichen von Verstörung oder Erregung über die Auseinandersetzung, sondern liess den verletzten Privatkläger einfach am Boden liegen und setzte den Ausgang mit seinen Freunden so fort, als wäre nichts passiert. 9.5 Der Privatkläger wurde nach dem Vorfall auf der Notfallstation des F.________AG (Spital) von Dr. med. G.________ betreut. Dem zuhanden der Staatsanwaltschaft erstatteten Arztbericht vom 25. April 2016 (pag.