503, Z. 32–33). Er verwies zwar nebenbei darauf, dass auch noch ein weiterer Schlag hätte kommen können, betonte aber gleichzeitig, im Affekt nicht zu überlegen, ob er zurückschlage, wenn er eine kassiere (pag. 503, Z. 38–39). Zum Schluss hielt er wiederum allgemein fest, dass es bei ihm «retour» geben könne, wenn jemand die schlechte Laune an ihm rauslasse (pag. 504, Z. 36–37). Die Art und Weise, wie der Beschuldigte über seine Tat spricht, bestätigt, dass er nicht aus Bestürzung oder Aufregung über den Schlag des Privatklägers handelte.