288, Z. 10–11 und 13–16 [u.a.: «er hat mir einen Box gegeben und ich habe ihm einen Box gegeben.»]). Darüber, ob er weitere Schläge befürchtete, gab er demonstrativ nicht bzw. nur ungenau Auskunft, indem er angab, nach seinem Schlag nicht mehr damit gerechnet zu haben (pag. 289, Z. 4–5; pag. 504, Z. 2–3). So hielt der Beschuldigte vor der Kammer auf die Frage, weshalb er den Privatkläger nicht einfach «liiren» gelassen habe ganz allgemein fest, sich zwar viel bieten zu lassen, solange man ihm nicht ins Gesicht rühre. Wenn ihm jemand eine ins Gesicht drücke, drücke er zurück (pag. 503, Z. 32–33).