85, Z. 115). Der Privatkläger demgegenüber wirkte nicht gefährlich, sondern vor allem auch aufgrund der starken Alkoholisierung eher mühsam, wie es Zeuge L.________ treffend aussagte (vgl. pag. 94, Z. 141). Auch die allgemeine Aussage des Beschuldigten, wonach er retour geben könne, wenn jemand die schlechte Laune an ihm herauslasse (pag. 504, Z. 36–37), stützt die Angabe von L.________, wonach der Privatkläger damals eher mühsam denn gefährlich war. Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, warum er den Privatkläger geschlagen habe, verwies der Beschuldigte darauf, dass dieser ihn zuerst geschlagen habe (pag. 103, Z. 95 und 101).