102, Z. 81) nicht vereinbar. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zeitverzugslos zugeschlagen hat. Der Schlag des Beschuldigten war damit die Reaktion auf den Schlag des Privatklägers. Der Beschuldigte hatte vom Privatkläger aber keine Angst (pag. 103, Z. 116–117), was angesichts seiner offensichtlichen körperlichen Überlegenheit, der er sich auch bewusst war, nicht erstaunt. Zudem war der Beschuldigte nicht alleine, sondern hatte noch zwei Kollegen an seiner Seite, von denen einer (H.________) Kampfsport betrieb (vgl. pag. 85, Z. 115).