Der Schlag des Privatklägers kann nicht als stark bezeichnet werden. Jedenfalls trifft die immer wieder und auch von der Verteidigung vorgebrachte Relativierung, die Wucht der beiden Schläge sei in etwa gleich gewesen, offensichtlich nicht zu. Insgesamt hegt die Kammer keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte dem Privatkläger einen gezielten, heftigen und wuchtigen Schlag mit der Faust ins Gesicht versetzte. 9.4 Der Beschuldigte und die Zeugen H.________ und L.________ beschrieben den Faustschlag des Beschuldigten stets als direkte und unmittelbare Reaktion auf den Schlag des Privatklägers (Beschuldigter: pag. 97, Z. 23 [«J’ai riposté»];