Weder der angegriffene Beschuldigte noch seine beiden Freunde sahen einen Anlass, irgendeine Blessur des Beschuldigten vor Ort zu dokumentieren oder gegenüber der Polizei oder der Sanität auch nur darauf hinzuweisen. H.________ und L.________, die sichtlich bemüht waren, das Verhalten des Beschuldigten mit dem Erstschlag des Privatklägers zu rechtfertigen und dazu auch ausführlich aussagten, erwähnten nie eine Verletzung seitens des Beschuldigten. Ebenso wenig sprach der Beschuldigte, als er knapp 50 Tage nach dem Vorfall polizeilich dazu befragt wurde, von irgendwelchen Auswirkungen des Faustschlags auf seine Gesundheit.