Dass er danach in irgendeiner Weise verstört, verwirrt oder sonstwie vom Treffer gezeichnet gewesen sei, dieser z.B. irgendwelche Schmerzen verursacht habe, berichtete weder der Beschuldigte noch einer seiner beiden Kollegen. Vielmehr setzten sie ihren Ausgang unbeirrt fort. Weder der angegriffene Beschuldigte noch seine beiden Freunde sahen einen Anlass, irgendeine Blessur des Beschuldigten vor Ort zu dokumentieren oder gegenüber der Polizei oder der Sanität auch nur darauf hinzuweisen.