503, Z. 32–33; pag. 504, Z. 36– 38). Zudem hatten die beiden Faustschläge diametral verschiedene Folgen. Auf der einen Seite der Faustschlag des Beschuldigten, aufgrund dessen der Privatkläger «wie ein Sack» zu Boden fiel (vgl. pag. 91, Z. 54) bzw. zusammensackte und unkontrolliert mit dem Hinterkopf auf den Asphalt knallte. Dort blieb er mit erheblichen Kopfverletzungen (u.a. Schädelhirntrauma, Schädelfraktur, kleine Hirnblutung, was dann auch zu weitere Folgeschäden führte, vgl. E. 9.5 unten) liegen, bis ihn die Sanität ins Spital brachte.