104, Z. 134–135 und 144; pag. 504, Z. 20–21) – eine tiefe Gleichgültigkeit und Rücksichtslosigkeit hinsichtlich des Wohlergehens des Privatklägers, was ebenfalls nicht dafür spricht, dass er den Privatkläger zuvor hätte schonen sollen. Vor der Kammer deutete der Beschuldigte an, selber davon ausgegangen zu sein, dass der Privatkläger nach seinem Schlag nicht mehr zurückschlägt (vgl. pag. 504, Z. 2–3). Der Beschuldigte brachte zum Ausdruck, dass er sich gewisse Sachen nicht bieten lässt, er durchaus auch aus geringem Anlass direkt und ohne zu zögern zurückschlagen kann, wenn jemand die schlechte Laune an ihm herauslässt oder ihn sogar im Gesicht berührt (vgl. pag. 503, Z. 32–33;