Abgesehen davon, dass Faustschläge im Rahmen einer wechselseitigen Auseinandersetzung generell nur schwer zu dosieren sind, deutet vorliegend nichts darauf hin, dass der Beschuldigte bei seinem Schlag irgendwie darauf bedacht war, seine Faust nur zurückhaltend einzusetzen (vgl. auch pag. 504, Z. 30–31, wo der Beschuldigte angab, von der Arbeit her, wo er «Wände herausnehmen» müsse, nicht über die Feinmotorik zu verfügen.). So war er dann offenbar nicht überrascht darüber, dass der Privatkläger als Folge seines Faustschlages zu Boden ging und dort bis auf weiteres liegen blieb.