13 trahenten wenig wahrscheinlich und getragen davon, das Verhalten des Beschuldigten in ein besseres Licht zu rücken. Der kräftige Beschuldigte schlug postwendend, ohne zu zögern oder lang zu überlegen, dem Privatkläger mit der Faust ins Gesicht. Abgesehen davon, dass Faustschläge im Rahmen einer wechselseitigen Auseinandersetzung generell nur schwer zu dosieren sind, deutet vorliegend nichts darauf hin, dass der Beschuldigte bei seinem Schlag irgendwie darauf bedacht war, seine Faust nur zurückhaltend einzusetzen (vgl. auch pag.