Letztere nicht ohne den widersprüchlichen und offensichtlich beschönigenden Hinweis, wonach der Beschuldigte und der Privatkläger trotzdem ähnlich stark seien (vgl. pag. 85, Z. 110; pag. 93, Z. 121). Der Beschuldigte sowie seine beiden Kollegen L.________ und H.________ beschrieben die Schläge des Privatklägers und des Beschuldigten wiederholt als etwa gleichwertig, auf einer Skala von eins bis zehn zwischen fünf und sechs (Beschuldigter [pag. 102, Z. 75 und 88; pag. 288, Z. 44]; H.________ [pag. 84, Z. 72; pag. 85, Z. 97–98 und 120]) bzw. zwischen fünf und sieben (L.________ [pag. 92, Z. 88; pag. 93, Z. 99]).