103, Z. 111, wo der Beschuldigte den Privatkläger als voluminös bezeichnete). Diese offensichtliche körperliche Überlegenheit meinte Zeugin M.________ denn auch mit ihrer Aussage, wonach der Privatkläger eigentlich wisse, was passieren könne, wenn man die Hand gegen einen Bauarbeiter hebe (pag. 74, Z. 82–83) und bestätigten sinngemäss auch die Zeugen L.________ und H.________ (vgl. pag. 93, Z. 121; pag. 85, Z. 97, wonach der Beschuldigte grösser und breiter sei). Letztere nicht ohne den widersprüchlichen und offensichtlich beschönigenden Hinweis, wonach der Beschuldigte und der Privatkläger trotzdem ähnlich stark seien (vgl. pag.