Auch wenn der Beschuldigte ein ähnliches Gewicht auf die Waage brachte (vgl. pag. 503, Z. 44), war dieses bei ihm entscheidend anders verteilt, als beim massigen und unsportlichen Privatkläger, den der Beschuldigte damals ja auch als «Fettsack» – der ihm aufgrund seiner körperlichen Unterlegenheit nicht nachrennen könne – betitelt hatte (vgl. auch pag. 103, Z. 111, wo der Beschuldigte den Privatkläger als voluminös bezeichnete).