103, Z. 108), welcher sich beruflich auf dem Bau schwere körperliche Arbeit gewohnt war. Ihm gegenüberstehend der fast 10 cm kleinere und damals etwa 110 kg schwere und gesundheitlich angeschlagene Privatkläger, bei dem noch wenige Monate zuvor Fettleibigkeit diagnostiziert worden war (vgl. Ordner IV-Akten, insb. S. 48 des Gutachtens). Auch wenn der Beschuldigte ein ähnliches Gewicht auf die Waage brachte (vgl. pag.