85, Z. 126–127). Darüber hinaus war der Beschuldigte dem Privatkläger auch körperlich in jeder Hinsicht überlegen, wovon sich die Kammer anlässlich der Berufungsverhandlung auch selber ein Bild machen konnte. Auf der einen Seite der kräftig gebaute, muskulöse Beschuldigte mit einer Körpergrösse von 188 cm (vgl. pag. 103, Z. 108), welcher sich beruflich auf dem Bau schwere körperliche Arbeit gewohnt war.