Es ist mithin davon auszugehen, dass die verbale Auseinandersetzung und der Schlagabtausch unmittelbar nacheinander erfolgt sind. 9.3 Während der Privatkläger am 3. August 2014 sichtlich stark alkoholisiert war, beschrieb der Beschuldigte seinen damaligen Zustand als ziemlich nüchtern. Er könne nicht jeden Tag trinken, müsse auch arbeiten und sei damals besser «zwäg» gewesen als der Privatkläger (pag. 103, Z. 120–124). Auch H.________ gab an, der Beschuldigte sei weniger betrunken und in besserer körperlicher Verfassung als der Privatkläger gewesen (pag. 85, Z. 126–127).