84, Z. 61–62 und 69). Es ist auch nicht einzusehen, warum der Privatkläger nach Ende der verbalen Auseinandersetzung und nachdem er zurück in die Bar gegangen war, offenbar unvermittelt wie eine Furie auf den Beschuldigten losgegangen sein soll. Der Beschuldigte hat seit Jahren auf dem Bau gearbeitet und ist rund 10 cm grösser als der zu diesem Zeitpunkt 110 kg schwere, unsportliche Privatkläger (vgl. E. 9.3 unten), was einen späteren Angriff ohne Anlass nicht plausibilisiert. Es ist mithin davon auszugehen, dass die verbale Auseinandersetzung und der Schlagabtausch unmittelbar nacheinander erfolgt sind.